Jedes Coaching beginnt mit einer Vereinbarung.
Die wesentlichen Punkte sind:
Verträge mit zwei und mehreren Vertragsparteien
Im Coaching werden zwei Vertragsarten unterschieden: der zweiseitige Vertrag und der Dreiecks- oder Mehrecksvertrag.
Im zweiseitigen Vertrag ist der Auftraggeber der Kunde. Ist der Auftraggeber ein Unternehmen oder eine Organisation, die das Coaching für seine Führungskräfte oder Mitarbeiter/innen in Auftrag gibt, spricht man von einem Dreiecks- oder Mehrecksvertrag.
Im Fall von Drei- und Mehrecksverträgen ist vorab unbedingt eine Klärung mit allen Beteiligten notwendig.
Dabei ist es wichtig, sich vor Augen zu halten, dass Coaching stets auf Freiwilligkeit und auf Verschwiegenheit beruht. Die Verschwiegenheit gilt auch gegenüber dem Auftraggeber. Das Coaching macht nur dann Sinn, wenn der Wunsch konkret vom Mitarbeiter ausgeht. Andernfalls ist ein fruchtbarer Veränderungsprozess weder gewährleistet noch zu erwarten.
Die Mitglieder des Berufsverbands für Business- und Managementcoaches lehnen „von oben“ verordnete Coachingaufträge ab.
Erst wenn es eine klare Vereinbarung mit allen betroffenen Personen gibt, ist Coaching möglich.

